{"id":15057,"date":"2021-11-09T09:30:27","date_gmt":"2021-11-09T08:30:27","guid":{"rendered":"https:\/\/marineforum.online\/?p=15057"},"modified":"2021-12-17T14:43:02","modified_gmt":"2021-12-17T13:43:02","slug":"authorised-with-certainty","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/marineforum.online\/en\/mit-sicherheit-zugelassen\/","title":{"rendered":"Authorised with certainty"},"content":{"rendered":"<h2>Jedes Schiff und jedes Boot der Marine ben\u00f6tigt eine Zulassung. Bei genauer Betrachtung sind die Unterschiede zu den zivilen Anforderungen gar nicht so gro\u00df.<\/h2>\n<p>Die mangelnde Einsatzbereitschaft der Deutschen Marine wurde j\u00fcngst im marineforum leidenschaftlich diskutiert und das Thema Zulassung und Zulassungsf\u00e4higkeit erregt regelm\u00e4\u00dfig bei der Anbahnung internationaler R\u00fcstungskooperationen die Gem\u00fcter bis in h\u00f6chste ministerielle Kreise. Der folgende Artikel gibt einen \u00dcberblick \u00fcber die geltenden Regeln der Bundeswehr und deren \u00c4quivalenz und Ableitung von zivilen Gesetzen und Rechtsnormen, die unisono das gemeinsame Ziel verfolgen, die tagt\u00e4gliche sichere Handhabung auch bei vorrangig f\u00fcr milit\u00e4rische Auseinandersetzungen konstruierten Marinefahrzeugen sicherzustellen.<\/p>\n<h3>Rechtliche Grundlagen<\/h3>\n<p>Neben den Anforderungen an Ausbildung und Eignung von Schiffsbesatzungen sind technische Mindeststandards f\u00fcr Konstruktion, Bau und Ausr\u00fcstung von Schiffen notwendig, wobei der \u00fcberwiegende Teil aller einschl\u00e4gigen Rechtsnormen internationalen Regelwerken entstammt. Eine sichere Teilnahme am Seeverkehr soll durch Konformit\u00e4t mit diesen Regelwerken gew\u00e4hrleistet werden. Beispielhaft sind das Internationale \u00dcbereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (Solas) oder das Internationale \u00dcbereinkommen zur Verh\u00fctung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Marpol). Beide werden von der Internationalen Schifffahrtsorganisation (IMO) herausgegeben und haben den Status von UN-Konventionen. Auf europ\u00e4ischer Ebene wurden die Vorgaben der Solas in Bezug auf sicherheitsrelevante Schiffsausr\u00fcstung und Rettungsmittel in einen einheitlichen Anforderungskatalog, die europ\u00e4ische Schiffsausr\u00fcstungs-Richtlinie (MED), \u00fcbertragen. In Deutschland fasst das Schiffssicherheitsgesetz (SchSG) die geltenden internationalen und nationalen Vorschriften als Anlagen zusammen und \u00fcberf\u00fchrt diese damit in nationales Recht.<\/p>\n<p>Die Verantwortung f\u00fcr die Ausarbeitung eines auf den genannten Vorschriften und Gesetzen basierenden Zulassungs- und \u00dcberwachungsregimes f\u00fcr die nationale zivile Schifffahrt hat gem\u00e4\u00df Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) das Bundesministerium f\u00fcr Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI). Die konkrete Umsetzung der einschl\u00e4gigen Gesetze und Rechtsverordnungen obliegt sowohl dem BMVI nachgeordneten Stellen, beispielsweise dem Bundesamt f\u00fcr Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), als auch der Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft (BG) Verkehr sowie den anerkannten Klassifikationsgesellschaften (in Folge: Klassen).<\/p>\n<h3>Vom Zivilen zum Milit\u00e4rischen<\/h3>\n<p>Die IMO-Regeln gelten ausschlie\u00dflich f\u00fcr die kommerzielle Schifffahrt und im SchSG sind Schiffe der Bundeswehr, unabh\u00e4ngig ob Marineschiffe oder Schiffe der R\u00fcstungsflotte, folgerichtig explizit ausgenommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Schiffe der Bundeswehr in einem rechtsfreien Raum gebaut und betrieben werden d\u00fcrfen. Das SeeAufgG nimmt sie zwar von den Regeln des BMVI aus, daf\u00fcr greift die Eigenregelungsverpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg):<\/p>\n<h3>Welche Regeln gelten f\u00fcr die Bundeswehr?<\/h3>\n<p>Im Grundsatz muss das BMVg in Eigenregie entweder zivile Regelungen \u00fcbernehmen und f\u00fcr sich in Kraft setzen oder eigene technische Regeln f\u00fcr Konstruktion, Bau und Ausr\u00fcstung aufstellen, wenn die milit\u00e4rische Zweckbestimmung dies erforderlich macht. In diesen Regelwerken, darunter die Bauvorschrift f\u00fcr Wasserfahrzeuge der Bundeswehr (BV), sind sowohl die milit\u00e4rischen Sonderforderungen an eine schwimmende Plattform bez\u00fcglich Standkraft, ABC-Schutz, Signatur etc. enthalten als auch sicherheits- und damit zulassungsrelevante Aspekte, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Die formale Verkn\u00fcpfung der Gesetze zur zivilen Schiffssicherheit mit den Regelwerken der Bundeswehr schuf im Jahr 2006 ein Erlass des damaligen Staatssekret\u00e4rs Dr. Peter Wichert, welcher einige Jahre sp\u00e4ter in die Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) \u201eSchiffssicherheit auf Wasserfahrzeugen der Bundeswehr\u201c des BMVg \u00fcberf\u00fchrt wurde. Hierin hei\u00dft es: \u201eBauausf\u00fchrung, Ausr\u00fcstung, [\u2026] (von Wasserfahrzeugen) m\u00fcssen \u2013 sofern [\u2026] die Hefte der Bauvorschrift [\u2026] keine anderweitigen Vorgaben machen [\u2026] \u2013 dem Sicherheitsstandard entsprechen, wie er durch die materiellen Forderungen der Anlage zum [\u2026] SchSG [\u2026] und in den Rechtsvorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz [\u2026] festgelegt ist.\u201c<br \/>\nIn schlanken Worten: Das zivile Schutzziel ist zu erf\u00fcllen.<\/p>\n<h3>(Fast) alles wie im Zivilen<\/h3>\n<p>Demnach sind die Regeln zur technischen Schiffssicherheit in der Bundeswehr, wo immer es machbar ist, direkt von den entsprechenden zivilen Regelwerken abzuleiten, wodurch ein der kommerziellen Schifffahrt vergleichbares technisches Sicherheitsniveau auch auf Schiffen der Bundeswehr sichergestellt wird. Ihre Einhaltung soll \u2013 analog dem Vorgehen vieler NATO-Partner \u2013 in Zukunft verst\u00e4rkt auch durch die Klassen \u00fcberwacht werden, deren eigene Regelwerke auf Grundlage der g\u00fcltigen Gesetze und Verordnungen erstellt und inhaltlich auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Eine Pr\u00fcfung von Schiffen gegen die Klasseregeln stellt im Grundsatz den Nachweis der Einhaltung der einschl\u00e4gigen zivilen Rechtsnormen dar. Daher macht auch die Bundeswehr von dieser M\u00f6glichkeit immer h\u00e4ufiger Gebrauch und l\u00e4sst Wasserfahrzeuge zumindest anteilig nach Klasse bauen, abnehmen und wiederkehrend pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Bei Einheiten der R\u00fcstungsflotte und Hilfsschiffen der Marine, deren Nutzungsprofil sich nicht wesentlich von kommerziellen Schiffen unterscheidet, ist dies nicht nur m\u00f6glich, sondern aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden auch geboten. Sobald aber bei einem Schiff milit\u00e4rspezifische Anforderungen wie beispielsweise Standkraft oder auch Signatur relevant werden, st\u00f6\u00dft die Verwendbarkeit ziviler Standards an ihre Grenzen. Der Grund liegt im Wesen der IMO-Regeln, die letztlich f\u00fcr die kommerzielle Schifffahrt geschrieben wurden.<\/p>\n<h3>Solas-Forderungen und milit\u00e4rische Realit\u00e4ten<\/h3>\n<figure id=\"attachment_15059\" aria-describedby=\"caption-attachment-15059\" style=\"width: 204px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img fetchpriority=\"high\" decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-15059\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Bordkran-204x300.jpg\" alt=\"Grau gestrichen und zivil zugelassen: Bordkran eines EGV. Foto: Bw\/Andrea Bienert\" width=\"204\" height=\"300\" srcset=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Bordkran-204x300.jpg 204w, \/wp-content\/uploads\/2021\/11\/Bordkran.jpg 545w\" sizes=\"(max-width: 204px) 100vw, 204px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-15059\" class=\"wp-caption-text\">Grau gestrichen und zivil zugelassen: Bordkran eines EGV. Foto: Bw\/Andrea Bienert<\/figcaption><\/figure>\n<p>Um auf Schiffen der Bundeswehr ein dem zivilen Standard vergleichbares technisches Sicherheitsniveau zu erreichen, ist es daher unabdingbar, die Schutzziele der zivilen Regelwerke zu verstehen und sinngem\u00e4\u00df auf den milit\u00e4rischen Bereich zu \u00fcbertragen.<br \/>\nDie Vorgaben der Solas und abgeleiteter Regelwerke wie Life Saving Appliances (LSA) Code oder MED sind auf die betrieblichen Aspekte von Handelsschiffen abgestimmt, wonach die Sicherheit und das Leben der Menschen an Bord immer h\u00f6chste Priorit\u00e4t besitzen. Demnach haben alle technischen Vorgaben f\u00fcr Bau und Ausr\u00fcstung von Schiffen das Ziel, Havarien m\u00f6glichst zu vermeiden oder ihre Auswirkungen auf Leben und Gesundheit der Menschen zu minimieren. Das Schiff wird im Zweifel zugunsten von Leben und Gesundheit aufgegeben.<br \/>\nDies steht teilweise im Widerspruch zum Auftrag von Kriegsschiffen, wonach im (Kampf-)Einsatz dieser Auftrag Vorrang vor dem Leben der Besatzung genie\u00dft. Anstelle einer z\u00fcgigen Evakuierung des Schiffes geht es also darum, M\u00f6glichkeiten zur Schadensabwehr und zum Fortsetzen des Gefechtes zu schaffen. Diese Denkweise findet ihre Entsprechung beispielsweise in den Vorgaben der BV zu Rettungsmitteln, Lecklenz- und Feuerl\u00f6schsystemen sowie Redundanzen aller Anlagen, die zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs notwendig sind.<br \/>\nIn Einklang mit der Kompetenz der Bundeswehr zur Eigenregelung ist in solchen F\u00e4llen die Erf\u00fcllung der BV-Vorgaben in Bezug auf die Zulassungsf\u00e4higkeit der Erf\u00fcllung von Solas-Forderungen formal gleichwertig. Allerdings ist dann eine zivile Abnahme nach Klasseregeln nicht mehr m\u00f6glich \u2013 eine Eigenvornahme durch Stellen der Bundeswehr wird erforderlich.<br \/>\nUm der bedingten Anwendbarkeit der Solas auf Milit\u00e4rschiffe Rechnung zu tragen, haben einige Klassifikationsgesellschaften inzwischen auch sogenannte Naval Rules, also Klasseregeln f\u00fcr spezifisch milit\u00e4rische Anwendungen, aufgestellt. Bei maritimen Beschaffungen der Bundeswehr werden die milit\u00e4rischen Besonderheiten bislang jedoch durch die Verwendung der BV abgedeckt.<br \/>\nEin weiterer Ansatz zur \u00dcbertragung der zivilen IMO-Regeln auf den milit\u00e4rischen Bereich sind der Naval Ship Code (NSC) und der Naval Submarine Code (NSubC) der International Naval Safety Association (INSA), die innerhalb der Bundeswehr erstmals im Beschaffungsvorhaben U 212CD zur Anwendung kommen.<\/p>\n<h3>Vom Gro\u00dfen zum Kleinen<\/h3>\n<p>Das Bundesamt f\u00fcr Ausr\u00fcstung, Information und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) ist Zulassungsbeh\u00f6rde f\u00fcr Schiffe der Bundeswehr. Zwingende Voraussetzung f\u00fcr die Zulassung zum Seeverkehr ist das Vorliegen von Pr\u00fcfbescheinigungen (Zugelassene \u00dcberwachungsstelle, Klasse oder Bundeswehr-Fachtechnik) f\u00fcr die zum sicheren Schiffsbetrieb relevanten Anlagen und Ger\u00e4te oder von entsprechenden Betriebszulassungen des BAAINBw. Ein Teil dieser Pr\u00fcfzertifikate und Betriebszulassungen folgt den Vorgaben der Solas und abgeleiteten Regeln. Neben Aspekten der Schiffssicherheit sind auch die Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Produktsicherheit zu beachten.<br \/>\nSowohl das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) gelten in nahezu vollem Umfang f\u00fcr den Bereich der Bundeswehr. Nahezu \u00fcbrigens deswegen, weil Ausnahmen (Eigenregelungen) von diesen Bestimmungen m\u00f6glich sind, sofern dies aufgrund milit\u00e4rischer Besonderheiten zwingend erforderlich ist \u2013 an sp\u00e4terer Stelle wird hierauf noch genauer eingegangen.<\/p>\n<h3>Meistens geht\u2019s zivil zu<\/h3>\n<p>Die im Sinne der Arbeitssicherheit zulassungspflichtige Ausr\u00fcstung auf Schiffen der Bundeswehr unterscheidet sich meist nicht grundlegend von vergleichbaren Anlagen auf zivilen Schiffen. So macht es beispielsweise zulassungstechnisch keinen Unterschied, ob der Bordkran auf einem Einsatzgruppenversorger der Marine nur zum \u00dcbernehmen von Proviant oder auch zum Heben von palettierter Munition eingesetzt wird. Hydraulikspeicher und sonstige Druckger\u00e4te k\u00fcmmert es nicht, ob sie auf einem Kreuzfahrer oder einem \u201egrauen\u201c Schiff verbaut sind.<br \/>\nAus diesem Grund wird innerhalb des BAAINBw nach dem Grundsatz verfahren, dass alles, was zivil zugelassen werden kann, auch zivil zugelassen wird.<br \/>\nAufzugsanlagen und Druckanlagen unterliegen beispielsweise als \u00dcberwachungsbed\u00fcrftige Anlagen der BetrSichV und m\u00fcssen daher, je nach Einstufung, von einer Bef\u00e4higten Person oder einer Zugelassenen \u00dcberwachungsstelle (Z\u00dcS) vor Inbetriebnahme abgenommen werden. Ausr\u00fcstungen, die relevant f\u00fcr die sichere Teilnahme am Seeverkehr sind, m\u00fcssen MED-konform sein und die Steuerrad-Kennzeichnung tragen. Nicht MED-konforme Ausr\u00fcstungen oder Anlagen, welche die Anforderungen ziviler Regelwerke (BetrSichV, SOLAS etc.) nicht vollumf\u00e4nglich erf\u00fcllen, erhalten im Rahmen einer Ersatzvornahme im Einzelfall eine Betriebszulassung durch das BAAINBw.<\/p>\n<figure id=\"attachment_15060\" aria-describedby=\"caption-attachment-15060\" style=\"width: 800px\" class=\"wp-caption alignnone\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-15060 size-full\" src=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/FRB.jpg\" alt=\"In manchen F\u00e4llen ist die zivile Zulassung nicht m\u00f6glich. Foto: Bw\/Tom Twardy\" width=\"800\" height=\"533\" srcset=\"\/wp-content\/uploads\/2021\/11\/FRB.jpg 800w, \/wp-content\/uploads\/2021\/11\/FRB-300x200.jpg 300w, \/wp-content\/uploads\/2021\/11\/FRB-768x512.jpg 768w, \/wp-content\/uploads\/2021\/11\/FRB-750x500.jpg 750w\" sizes=\"(max-width: 800px) 100vw, 800px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-15060\" class=\"wp-caption-text\">In manchen F\u00e4llen ist die zivile Zulassung nicht m\u00f6glich. Foto: Bw\/Tom Twardy<\/figcaption><\/figure>\n<h3>Zivile Regeln passen nicht immer<\/h3>\n<p>Es gibt F\u00e4lle, in denen eine zivile Zulassung von Ausr\u00fcstungen nicht m\u00f6glich ist, weil ihre milit\u00e4rspezifische Bauart die Anforderungen ziviler Regelwerke nicht erf\u00fcllt oder erf\u00fcllen kann, da ansonsten ihr milit\u00e4rischer Wert eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde. Als einfaches Beispiel w\u00e4ren die an Bord der neuen Fregattenklasse 125 integrierten Buster-Festrumpfschlauchboote zu nennen, die gem\u00e4\u00df Solas und dem LSA Code eine L\u00e4nge von 8,50 Metern f\u00fcr den Einsatz als Rettungsmittel eigentlich nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrften.<br \/>\nAufgrund der zus\u00e4tzlichen milit\u00e4rischen Rollen dieser Boote (Escort, Verbringung von Spezialkr\u00e4ften und Boarding) war eine gr\u00f6\u00dfere, l\u00e4ngere Konstruktion notwendig. Deshalb stand hier eine Forderung der Solas im Konflikt mit dem milit\u00e4rischen Anforderungsprofil. Somit erhielten die Buster auf Basis eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens eine Abweichungsgenehmigung der \u00d6ffentlich-rechtlichen Aufsicht der Bundeswehr (\u00d6rABw) und auf deren Grundlage eine Betriebszulassung durch das BAAINBw.<\/p>\n<h3>Irgendwann m\u00fcssen alle zum T\u00dcV<\/h3>\n<p>Im Laufe ihrer Nutzung m\u00fcssen Arbeitsmittel regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrend gem\u00e4\u00df BetrSichV gepr\u00fcft werden. Neben bef\u00e4higten zivilen Stellen wird diese T\u00e4tigkeit auch durch die Technische \u00dcberwachung der Bundeswehr (T\u00dcBw) wahrgenommen. Die T\u00dcBw geh\u00f6rt organisatorisch ebenso wie die \u00d6rABw zum Bundesamt f\u00fcr Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw). Die Trennung von der Beschaffungsbeh\u00f6rde BAAINBw ist hier durchaus beabsichtigt, um eine von den Bed\u00fcrfnissen der Beschaffung und Nutzung unabh\u00e4ngige Wahrnehmung der Aufgaben dieser beiden Stellen zu gew\u00e4hrleisten.<br \/>\nDie praktischen Pr\u00fcfungen werden durch das Personal des jeweils zugeordneten Technischen \u00dcberwachungspunktes (T\u00dcP) wahrgenommen. F\u00fcr den T\u00dcP Marine nimmt das Pr\u00fcfpersonal des Marineunterst\u00fctzungskommandos diese Aufgabe wahr. Die Durchf\u00fchrung von vorgeschriebenen wiederkehrenden Pr\u00fcfungen f\u00fcr Arbeitsmittel auf Marineeinheiten durch Soldaten ist insofern bedeutend, da diese Pr\u00fcfungen h\u00e4ufig auch dann f\u00e4llig werden, wenn sich eine Einheit gerade im Einsatz befindet, wohin man Mitarbeiter einer zivilen Stelle in der Regel nicht schicken kann.<\/p>\n<h3>M\u00f6glichkeit zur Ausnahme<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend die Gesetze und Verordnungen zur Schiffssicherheit nominell f\u00fcr die Bundeswehr nicht gelten und nur aufgrund einer amtsinternen Vorschrift zur Anwendung kommen, sind die Einhaltung von ArbSchG, BetrSichV und ProdSG auch im Bereich des Milit\u00e4rs verbindlich, denn Soldaten steht der gleiche Schutz zu wie Zivilisten. Ausnahmen m\u00fcssen im Einzelfall begr\u00fcndet und von der \u00d6rABw genehmigt werden.<br \/>\nDas ProdSG gilt nicht f\u00fcr \u201eProdukte, die ihrer Bauart nach ausschlie\u00dflich zur Verwendung f\u00fcr milit\u00e4rische Zwecke bestimmt sind\u201c. Die Betonung liegt hierbei in der Formulierung \u201eihrer Bauart nach\u201c. Zwar wird der fehgraue Bordkran eines EGV vom Hersteller f\u00fcr die konkrete Verwendung auf einem Kriegsschiff konfektioniert, er unterscheidet sich in seinen baulichen Merkmalen aber nicht von einem Kran auf einem Kauffahrteischiff. Somit kommt das ProdSG zur Anwendung. Anders sieht das beispielsweise bei einer Waffe aus \u2013 hier greift das ProdSG nicht. Die Waffensicherheit folgt bundeswehreigenen Regeln.<br \/>\nDie BetrSichV l\u00e4sst Ausnahmen durch das BMVg ausdr\u00fccklich zu, \u201e[\u2026] wenn zwingende Gr\u00fcnde der Verteidigung oder die Erf\u00fcllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gew\u00e4hrleistet wird\u201c. Die Schl\u00fcsselw\u00f6rter in diesem Passus der Verordnung sind \u201ezwingend\u201c und \u201eSicherheit auf andere Weise\u201c. Ein Beispiel ist die M\u00f6glichkeit zum \u00dcbersteuern der Sicherheitsschaltung an einer Anlage, um im Gefechtsfall auch mit besch\u00e4digten Systemen noch eingeschr\u00e4nkt operieren zu k\u00f6nnen. Dies setzt aber eine umfangreiche Ausbildung des Bedienpersonals und das drillm\u00e4\u00dfige Ein\u00fcben von speziellen Verhaltensweisen in Schadenssituationen voraus \u2013 so wie es in der Marine Praxis ist.<br \/>\nDa das SchSG mit seinen Regelungen zum Arbeitsschutz der Besatzung an Bord im Bereich der Streitkr\u00e4fte nominell nicht gilt, gilt auf Schiffen der Bw das ArbSchG unmittelbar. Eine bundeswehrspezifische Anwendungsverordnung (BMVg-ArbSchGANwV) erkl\u00e4rt jedoch Abweichungen vom ArbSchG im Grundsatz f\u00fcr zul\u00e4ssig, wenn die Zw\u00e4nge des Einsatzes dies erfordern. Soldaten k\u00f6nnen somit im Einsatz Gef\u00e4hrdungen ihres Lebens und ihrer Gesundheit in einem Ma\u00dfe ausgesetzt werden, die im zivilen Berufsleben niemals akzeptabel w\u00e4ren. Diese Gef\u00e4hrdungen d\u00fcrfen aber ausschlie\u00dflich aus der milit\u00e4rischen Erfordernis, nicht aus unsicheren, beispielsweise nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zugelassenen und gepr\u00fcften Arbeitsmitteln resultieren!<\/p>\n<h3>Das Zulassungsverfahren im \u00dcberblick<\/h3>\n<p>Die Zulassung zum Seeverkehr ist die formale Erlaubnis, dass mit dem Schiff aus technischer Sicht eine sichere Teilnahme am Seeverkehr gew\u00e4hrleistet ist. Somit muss zumindest eine vorl\u00e4ufige Zulassung vorliegen, wenn es zum ersten Mal aus eigener Kraft die Werft verl\u00e4sst und am Seeverkehr teilnimmt.<br \/>\nVor dem ersten Auslaufen eines Schiffes mit Personal der Bundeswehr als Teil der Besatzung muss durch die Leitung des BAAINBw eine Zulassung zum Seeverkehr erteilt werden. Wesentliche Vorbedingungen sind:<\/p>\n<ul>\n<li>Best\u00e4tigung der Abnahmekommission und der amtlichen Qualit\u00e4tssicherung, dass Schiff, Ausr\u00fcstungen einschlie\u00dflich der Rettungsmittel und technische Dokumentation f\u00fcr den bestimmungsgem\u00e4\u00dfen und sicheren Betrieb geeignet sind<\/li>\n<li>Vorliegen der Zulassungen (zivil oder durch Fachstellen des BAAINBw) aller zulassungspflichtiger Ausr\u00fcstungen<\/li>\n<li>Sicherheitstechnische Bescheinigung der \u00d6rABw, auch auf Grundlage von Arbeitssicherheitsbegehungen an Bord<\/li>\n<li>Feststellung der Sicheren Inbetriebnahme (FSI) durch die Projektleitung im BAAINBw einschlie\u00dflich Inkraftsetzung der arbeitsplatzbezogenen Gef\u00e4hrdungsbeurteilung<\/li>\n<li>Flaggenbescheinigung vom BMVg<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der technische Zulassungsprozess ist damit abgeschlossen. Wenn auch die personellen (z.B. Ausbildung und Verf\u00fcgbarkeit der Besatzung) und organisatorischen Rahmenbedingungen erf\u00fcllt sind, darf das Schiff rechtskonform am Seeverkehr teilnehmen.<br \/>\nAlle weiteren Leistungsnachweise sowie die Einsatzpr\u00fcfung im Rahmen der Integrierten Nachweisf\u00fchrung dienen der Sicherstellung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vertragserf\u00fcllung des privatwirtschaftlichen Auftragnehmers gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Auftraggeber oder einer Validierung der geforderten F\u00e4higkeiten des neuen Schiffes.<\/p>\n<h3>Fazit<\/h3>\n<p>Das bundeswehreigene Zulassungsregime stellt zusammen mit der kontinuierlichen technischen \u00dcberwachung zwei Dinge sicher:<\/p>\n<ol>\n<li>Der technische Sicherheitsstandard auf Wasserfahrzeugen der Bundeswehr ist mindestens genauso hoch wie auf zivil betriebenen kommerziellen Schiffen.<\/li>\n<li>Durch kontinuierliche Pflege, Wartung und \u00dcberwachung der Schiffe wird sichergestellt, dass sie dann, wenn sie gebraucht werden, einsatzbereit sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Neben dem hohen Ausbildungsstand und der Motivation der Besatzungen f\u00f6rdert dies direkt die Einsatzbereitschaft unserer Marine.<\/p>\n<p><em>Autor: Technischer Oberregierungsrat Andreas Groh ist Leiter der Zulassungsstelle fu\u0308r maritime Ausru\u0308stung beim BAAINBw.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jedes Schiff und jedes Boot der Marine ben\u00f6tigt eine Zulassung. 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