B1-BB_Sea-Watch_5_IMO_9421556_S_Hamburg_05-11-2022_Bild_Wolfgang-Fricke-CC-BY-30

Sea-Watch 5 – Seenotrettung zwischen Seerecht und Repression

Die Hilfsorganisation Sea-Watch e. V. sowie weitere Organisationen dokumentieren seit 2016 zahlreiche Gewaltvorfälle durch Einheiten der libyschen Küstenwache. Im Mai 2026 wurde erneut ein Schiff der Organisation, die „Sea-Watch 5“, nach eigenen Angaben von libyschen Patrouillenbooten beschossen. Der Vorfall ereignete sich kurz nachdem das Bundesinnenministerium alle unter deutscher Flagge fahrenden Schiffe vor Angriffen in der libyschen Such- und Rettungszone gewarnt und die Sicherheitsstufe erhöht hatte.

Hafenaufnahme Bigliani-Klasse Boot der Guardia di Finanza. Bild: Tony Hisgett/CC BY 2.0
Hafenaufnahme Bigliani-Klasse Boot der Guardia di Finanza. Bild: Tony Hisgett/CC BY 2.0

EU-Kommission und Bundesregierung forderten Aufklärung über den als „bedauerlich“ bezeichneten Vorfall und ersuchten die libyschen Behörden um nähere Informationen. Zugleich betonten beide, dass sämtliche an Rettungseinsätzen beteiligten Akteure das internationale Recht, insbesondere das Seerecht, uneingeschränkt einzuhalten hätten. Damit erkennen sie zumindest an, dass ein bewaffneter Angriff auf ein ziviles Schiff in internationalen Gewässern, das seiner völkerrechtlichen Rettungspflicht nachkommt, eine schwerwiegende Grenzüberschreitung darstellt. Die EU-Kommission räumte zudem ein, dass es bereits vergleichbare Vorfälle gegeben habe.

Nach Angaben von Sea-Watch war die „Sea-Watch 5“ in internationalen Gewässern von Einheiten der libyschen Küstenwache bedroht und beschossen worden, nachdem sie zuvor 90 Menschen aus Seenot gerettet hatte. Die libysche Küstenwache forderte das Schiff auf, Kurs auf Libyen zu nehmen. Die Kapitänin verweigerte dies, sendete einen Notruf und setzte die Fahrt Richtung Italien fort. Beteiligt gewesen sein sollen die Patrouillenboote „Ras Jadir 648“ und „Murzuq 662“ der Bigliani-Klasse, die Italien 2017 beziehungsweise 2023 im Rahmen des EU-Programms SIBMMIL (Support to Integrated Border and Migration Management in Libya) an Libyen übergeben hatte.

Italien wies dem Schiff nicht den nächstgelegenen sicheren Hafen auf Sizilien zu, sondern das mehr als 1.000 Kilometer entfernte Brindisi. Während der mehrtägigen Überfahrt rettete die Besatzung weitere 64 Menschen aus Seenot und erreichte den Hafen schließlich mit über 150 Geretteten an Bord. Nach dem Einlaufen leitete die italienische Justiz Ermittlungen gegen die Kapitänin wegen des Verdachts der Beihilfe zur unerlaubten Einreise ein. Zudem wurde ihr vorgeworfen, Anweisungen der libyschen Behörden missachtet zu haben.
Sea-Watch bewertet die Ermittlungen gegen die Kapitänin als Teil einer zunehmenden Kriminalisierung ziviler Such- und Rettungsorganisationen. Auch internationale Experten, darunter die UN-Sonderberichterstatterin für Menschenrechtsverteidiger, sehen in vergleichbaren Maßnahmen Anhaltspunkte für eine Behinderung ziviler Seenotrettung.

 

Bildzusammenstellung nach Beschuss der „Ocean Viking“ im August 2025. Quelle: X/SOS-MedItalia
Bildzusammenstellung nach Beschuss der „Ocean Viking“ im August 2025. Quelle: X/SOS-MedItalia

Der Fall verdeutlicht damit die anhaltenden Spannungen zwischen internationalen Rettungspflichten und der europäischen Migrationspolitik. Bereits im September 2025 war die Crew der „Sea-Watch 5“ nach einem Rettungseinsatz von libyschen Einheiten beschossen worden. Sea-Watch hatte daraufhin im April 2026 Strafanzeige in Hamburg und Rom gestellt. Auch die „Ocean Viking“ (Flagge Norwegen) geriet im August 2025 rund 40 Seemeilen nördlich der libyschen Küste unter Beschuss. Nach Angaben von SOS Méditerranée eröffnete ein Patrouillenboot der libyschen Küstenwache ohne Vorwarnung das Feuer. Die Besatzung sowie die 87 zuvor geretteten Menschen blieben unverletzt, das Schiff wurde jedoch erheblich beschädigt.

Maritime law
Die „Sea-Watch 5“ fährt unter deutscher Flagge und unterliegt nach Artikel 94 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS) grundsätzlich der Hoheitsgewalt Deutschlands. Eingriffe fremder Staaten auf Hoher See sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Erfolgte der Beschuss tatsächlich außerhalb libyscher Hoheitsgewässer, spräche dies für einen Verstoß gegen die Freiheit der Hohen See nach Artikel 87 UNCLOS.
Die Rettung von mehr als 150 Menschen entspricht den Verpflichtungen aus Artikel 98 UNCLOS sowie der SOLAS- und der SAR-Konvention der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO). Diese verpflichten Schiffe zur Hilfeleistung unabhängig von Herkunft oder Aufenthaltsstatus der Geretteten. Die IMO-Resolution MSC.167(78) stellt darüber hinaus klar, dass Rettungsmaßnahmen nicht kriminalisiert werden dürfen.

„Sea-Watch 3“ auf SAR-Mission. Foto: Chris Grodotzki/&Sea-Watch/CC BY-SA 4.0
The Sea-Watch 3 patrolling the Central Mediterranean Search and Rescue Zone; International Waters off Libya; 19/12/2018

Italienische Gerichte haben in mehr als 20 vergleichbaren Verfahren, auch 2019 im Urteil gegen die Kapitänin der „Sea-Watch 3“, Carola Rackete, wiederholt bestätigt, dass die Pflicht zur Seenotrettung Vorrang vor nationalen Einreisebeschränkungen haben kann. Zwar kann Italien als Küstenstaat Ermittlungen wegen möglicher Verstöße gegen nationale Einreisebestimmungen einleiten, die strafrechtliche Verfolgung nach einer völkerrechtlich gebotenen Rettung bleibt jedoch sowohl rechtlich als auch politisch umstritten. Auch der Beschuss eines ausländischen Schiffes in internationalen Gewässern wäre völkerrechtswidrig. Die Drohung, Gerettete nach Libyen zurückzubringen, berührt zudem das Refoulement-Verbot der Genfer Flüchtlingskonvention. Da Libyen nach überwiegender internationaler

Auffassung nicht als sicherer Ausschiffungsort gilt, wirft der Einsatz eines im Rahmen eines EU-Programms gelieferten Patrouillenbootes zusätzlich Fragen nach der politischen Mitverantwortung Europas auf.

Conclusion
Ergebnisse der von EU und Bundesregierung geforderten Aufklärung sind bislang nicht öffentlich bekannt. Gleichzeitig halten sie an der Zusammenarbeit mit Libyen im Bereich des Migrations- und Grenzmanagements fest. Zivile Seenotrettungsorganisationen kritisieren diese Doppelrolle, da Ausbildung, Ausrüstung und politische Unterstützung Libyens fortgeführt werden, während dessen Vorgehen zugleich öffentlich beanstandet wird. Zu den italienischen Ermittlungen gegen die Kapitänin der „Sea-Watch 5“ hat die Bundesregierung bislang nicht öffentlich Stellung genommen.

Irisches Patrouillenboot „LÉ Eithne“ rettet 2015 im Mittelmeer zahlreiche Flüchtlinge. Foto: Irish Defence Forces/CC BY 2.0
Irisches Patrouillenboot „LÉ Eithne“ rettet 2015 im Mittelmeer zahlreiche Flüchtlinge. Foto: Irish Defence Forces/CC BY 2.0

Der Fall verdeutlicht den anhaltenden Konflikt zwischen internationalen Rettungspflichten und nationaler beziehungsweise europäischer Migrationspolitik. Seenotrettung bleibt völkerrechtlich geboten, ein Beschuss auf Hoher See wäre rechtswidrig, und die strafrechtliche Verfolgung eines Kapitäns, einer Kapitänin nach einer Pflichtrettung bleibt umstritten.

Der Vorgang offenbart zugleich eine strukturelle Inkonsistenz europäischer Politik. Einerseits werden Angriffe auf zivile Rettungsschiffe kritisiert, andererseits bestehen Kooperationen fort, die genau in diesem Umfeld stattfinden. Wer die Pflicht zur Seenotrettung anerkennt, muss daher auch die rechtlichen und politischen Rahmenbedingungen überprüfen, die Rettungshandlungen kriminalisieren können. Eine konsistente seerechtliche Position setzt voraus, dass migrationspolitische Erwägungen die völkerrechtlichen Pflichten zur Seenotrettung unberührt lassen. Der Fall der „Sea-Watch 5“ dürfte damit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Weiterentwicklung der europäischen Migrations- sowie Such- und Rettungspolitik gewinnen.

 

 

Displays

Leave a Reply

Your email address will not be published. Erforderliche Felder sind mit * markiert


The reCAPTCHA verification period has expired. Please reload the page.

en_GBEnglish