Foto: Bundeswehr.de, Aerial des Marinearsenals

Foto: Bundeswehr.de, Aerial des Marinearsenals

„Einsatzfähigkeit verbessern!“ – eine Replik aus dem BAAINBw

4. Mai 2021 | Blog, Streitkräfte | 2 Kommentare

Gegenstandpunkt zu dem Beitrag „Einsatzfähigkeit verbessern!“ in MarineForum 3-2021.

Die vom Autor des Artikels angesprochene Bürokratisierung in Wehrverwaltung und Truppe ist unbestreitbar. Daher sind Ansätze, die bestehenden Prozesse im Beschaffungswesen und der Nutzung von Wehrmaterial auf ihre Sinnhaftigkeit und Effizienz hin zu untersuchen, grundsätzlich zu begrüßen.

Im o.g. Artikel werden jedoch einige Aussagen getätigt, die sachlich falsch sind und teilweise von einem fragwürdigen Verfassungs- und Rechtverständnis zeugen, weshalb ich die Gelegenheit zu einigen Klarstellungen nutzen möchte:

Die gängigen internationalen Regeln und Konventionen zur Seefahrt (z.B. SOLAS, MARPOL etc.) gelten nicht für Kriegsschiffe. Das deutsche Schiffssicherheitsgesetz nimmt Schiffe der Bundeswehr von seinem Geltungsbereich ebenfalls explizit aus.

Der angesprochene „Wille des Gesetzgebers“ liegt aber nicht darin begründet, dass man hier einen rechtsfreien Raum schaffen wollte. Im Gegenteil: In klarer Abgrenzung zu deutschen Armeen der Vergangenheit hält sich die Parlamentsarmee Bundeswehr an Recht und Gesetz! Dies betrifft nicht nur völker- und verfassungsrechtliche Grundsätze, sondern auch Aspekte des Arbeitsschutzes ihrer Beschäftigten (gleichgültig ob in Zivil oder in Uniform), der Verkehrssicherheit ihrer Fahrzeuge sowie des Schutzes unserer Umwelt vor vermeidbaren Gefährdungen und Schäden.

Das Seeaufgabengesetz, welches dem Bund die Verantwortung zur „[…] Abwehr von Gefahren für Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs […] und schädlicher Umwelteinwirkungen […]“ zuweist, gilt daher auch für Schiffe der Bundeswehr. Es nimmt sie nur von der Gültigkeit von Vorschriften des Verkehrsministeriums aus – im Umkehrschluss müssen bundeswehrinterne Regelungen zur Umsetzung der Schutzziele des Gesetzes vom BMVg getroffen werden.

Dies erfolgte in der noch heute gültigen Form durch einen Erlass von Staatssekretär Dr. Peter Wichert aus dem Jahr 2006, der später in eine vom BMVg (und nicht von seinen nachgeordneten Ämtern!) erlassene Zentrale Dienstvorschrift „Schiffssicherheit auf Wasserfahrzeugen der Bundeswehr“ umgewandelt wurde. Die Systematik ist hierbei einfach zu erklären:

  • Gesetze, die die Bundeswehr formal ausnehmen (siehe oben), sind soweit wie möglich umzusetzen, sofern „besondere Belange“ des Militärs dem nicht entgegenstehen.
    Selbstverständlich unterscheidet sich das Rettungsmittel- und Evakuierungskonzept eines Kreuzfahrers mit 3.000 Passagieren im Rentenalter von dem einer Fregatte mit 200 trainierten Soldatinnen und Soldaten an Bord. Aber das Schutzziel – Leben retten - ist das gleiche!
  • Gesetze, die die Bundeswehr nicht ausnehmen, sind unmittelbar anzuwenden. Dies gilt z.B. für das Arbeitsschutzgesetz und seine nachgelagerten Rechtverordnungen. Der im Artikel erwähnte Bordkran mit abgelaufener Überwachungsfrist ist beispielsweise eine prüfpflichtige Anlage gem. Betriebssicherheitsverordnung. Hier gilt wie beim Privat-Pkw: Wenn der TÜV abgelaufen ist, ist ein rechtskonformer Betrieb nicht mehr möglich. Dies dient dem Schutz von Leben und Gesundheit der Soldatinnen und Soldaten an Bord, deren Arbeitsumgebung – meiner Auffassung nach zurecht - denselben Sicherheitsstandards unterliegt, wie die der Besatzungen auf zivilen Kauffahrteischiffen.

Ein kurzer Hinweis noch bezüglich des am Ende des Artikels geäußerten Wunschs des Autors, zukünftig möge neben der Verantwortung für den Betrieb auch die für Bau und Ausrüstung der Schiffe an die Marine zurück- (?) gegeben werden: Die Verantwortung für die „[…] Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte“ liegt bei der Wehrverwaltung. Dies hat nichts mit den Reformen der letzten Jahre und der Regelungswut eines (Zitat) „verfahrensorientierten“ Beschaffungsamtes zu tun, sondern gilt seit Gründung der Bundeswehr und ist in Artikel 87b des Grundgesetzes nachzulesen.

Grundsätzlich bleibt festzustellen, dass das Zusammenwirken zwischen militärischen und zivilen Dienststellen der Bundeswehr häufig unter Zeitdruck und in Einzelfällen auch vor dem Hintergrund von in Detailfragen konkurrierenden Interessenlagen erfolgt. Dies ist für eine Großorganisation mit über 260.000 Angehörigen völlig normal.

Trotz der erheblichen Belastung der Truppe durch verschiedenste Aufgaben im In- und Ausland sowie eines nach wie vor massiven Mangels an Personal in der Wehrverwaltung ist ihre Zusammenarbeit jedoch größtenteils von gegenseitigem Respekt für die Aufgaben des Anderen geprägt sowie dem gemeinsamen Ziel, den verfassungsmäßigen Auftrag unserer Streitkräfte mit den vorhandenen Mitteln und Ressourcen bestmöglich zu erfüllen.

Die Eingangs-Statement des Autors, die Ämter der Wehrverwaltung schwächten mit Ihrem Handeln die Einsatzbereitschaft der Marine, ist daher nicht nur reißerisch und ehrenrührig:

Es ist einfach falsch.


Der Autor Andreas Groh ist Mitarbeiter des BAAINBw

2 Kommentare

  1. Aus bestimmten Gründen lese ich nicht alle Beträge von Herrn Dieter Stockfisch, ein Grund mag vermutlich sein, dass ich mich nicht mehr berufen finde zu aktuellen Themen aus der Flotte zu berichten, da bereits zu lange aus dem aktiven Geschäft.
    Den Verfassern des oben genannten Artikels sei Dank, dass sie grundsätzliche Sachverhalte richtiggestellt haben. Dass die Herren Groh, Mouton und Müller sich dazu genötigt sahen ist allerdings bedenklich. Die dargestellten Sachverhalte sollten meines Erachtens allen Offizieren, zumindest aber jenen, die sich in welcher Form auch immer mit Beschaffung von Wehrmaterial befassen, bekannt sein. Übrigens habe ich während meiner aktiven Dienstzeit wiederholt festgestellt, dass man, wenn man nur intensiv genug kratzt, recht häufig auf blaues Tuch stößt, wenn es um Verzögerungen bei Beschaffungsmaßnahmen geht. Sehr erstaunt war ich, sowohl über eine wenig ausgeprägte Empathie, als auch über die offensichtlich lückenhaften Fachkenntnisse bei Herrn Kapitän zur See a.D. Stockfisch. Fachkenntnisse, die sich trotz aller zurückliegenden Reformen nicht geändert haben. Aber auch vermisse ich auf den zweiten Blick ebenfalls ein nachhaltigeres Redigieren des betreffenden Textes seitens der Redaktion. In Erinnerung an eine stets vertrauensvolle, kreative und von Respekt geleitete Zusammenarbeit mit Vertreter*innen der Wehrverwaltung meinen herzlichen Dank an die Autoren des angeführten Beitrags.

    Antworten
  2. Mir als deutschem Offizier (Hauptmann der Reserve, Heer) geht das Verständnis für die Haltung im ursprünglichen Artikel (Märzausgabe) ab, dass man mit technisch nicht einwandfreiem Gerät im Gefecht gut performen könnte. Meine Soldaten hätte ich heftig gefaltet, wenn ein KFZ auch nur ohne gültige Abgasuntersuchung auf dem Übungsplatz aufgetaucht wäre oder wenn ein Werkzeugsatz dreckig oder unvollständig gewesen wäre. Wenn man ein paar mal eine Prüfung nach §78 BHO gemeistert hat lernt man, auch scheinbar absurde Vorschriften präzise einzuhalten, weil militärische Einheiten nur mit vollständigem, vollzähligem, gut gewartetem und nachweislich technisch überprüftem Gerät bereit für den militärischen Einsatz sein können. Ein Kriegsschiff, dass mit einem – scheinbar nebensächlichem- nicht ordentlich geprüften Bordkran in den Einsatz fährt kann nicht besser sein, als ein ordentlich geprüftes Fahrzeug. Auch die wilden Behauptungen über Souveränitätsrechte der Marine entsprechen nicht meinem Berufs- und Rechtsverständnis. Insofern teile ich ich die Richtigstellungen im Leserbrief, teile aber auch die kritischen Aussagen zu meiner Bundeswehr, die oft und schon immer an ihrer schieren Komplexität leidet.

    Antworten

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

de_DEGerman