FSRU „Energos Power“ erreicht Mukran im Februar 2024. Foto: Deutsche ReGas

FSRU „Energos Power“ erreicht Mukran im Februar 2024. Foto: Deutsche ReGas

Rügen: Grünes Licht für Gas-Pipeline – Gericht weist Klagen ab

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mehrere Klagen der Deutschen Umwelthilfe (DUH) und des Naturschutzbundes (NABU) gegen die Betriebsgenehmigung der Gaspipeline zwischen dem Hafen Mukran und Lubmin abgewiesen.

Damit kann die rund 50 Kilometer lange Gaspipeline des Betreibers Gascade, die das LNG-Terminal in Sassnitz-Mukran an das Gasfernleitungsnetz in Lubmin östlich von Greifswald anbindet, voraussichtlich wie geplant Mitte Mai in Betrieb gehen.

Konkret wollten die Umweltverbände erreichen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Bergamtes Stralsund aus dem vergangenen Jahr aufgehoben wird. Dazu hatten sie vor allem zwei Kritikpunkte gegen die Pipeline vorgebracht: Zum einen seien naturschutzrechtliche Belange in dem sensiblen Ökosystem Greifswalder Bodden nicht ausreichend geprüft worden. Zum anderen bestehe keine Gasmangellage mehr, die den Betrieb eines LNG-Terminals auf Rügen rechtfertigen würde.

Kritiker führen schon seit Längerem an, dass das Terminal in Mukran nicht benötigte Überkapazitäten schaffe sowie Umwelt, Natur und Tourismus schade.

Der Bund hat das Projekt dagegen unter Verweis auf die Energieversorgungssicherheit verteidigt.

FSRU „Neptune“ verläßt Anfang Mai Lubmin Richtung Mukran. Foto: Deutsche ReGas

FSRU „Neptune“ verläßt Anfang Mai Lubmin Richtung Mukran. Foto: Deutsche ReGas

Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass das Projekt gerechtfertigt sei, "um die fortbestehende Krise der Gasversorgung infolge der Einstellung der russischen Gaslieferungen und der Zerstörung der Nord Stream Pipelines zu bewältigen". Somit verstoße es nicht gegen Bundesrecht.

Auch die von der DUH und dem NABU vorgebrachten Verletzungen umweltbezogener Rechtsvorschriften liegen laut Gericht nicht vor. Das Vorhaben sei mit den rechtlichen Vorgaben zur Anlagensicherheit sowie zum Wasser- und Naturschutzrecht vereinbar. Unter Berufung auf das LNG-Beschleunigungsgesetz habe das Bergamt Stralsund außerdem auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten dürfen.

Der Klima- und Meeresschutz habe vor dem Bundesverwaltungsgericht verloren. Das sei für die DUH nun Ansporn, in weiteren Verfahren „jetzt erst recht“ gegen das unnötige LNG-Terminal Rügen des Betreibers Deutsche ReGas vorzugehen. Man wolle alle rechtlichen Mittel ausschöpfen, so die DUH. Wie die beiden Umweltverbände nach der Gerichtsverhandlung mitteilten, wollen sie als nächstes gegen die Genehmigung des gesamten Terminals im Hafen von Mukran vorgehen.

Die Gemeinde Binz auf Rügen hat nun auch, wie vorher angekündigt, am 3. Mai Klage eingereicht, um die geplante Inbetriebnahme der Pipeline zum 15. Mai möglichst noch zu verhindern.

Für die Politik bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit und der Ostbeauftragte der Bundesregierung erhofft sich von der neuen Flüssiggas-Anlandestation in Mukran sinkende Gaspreise.

Wann erstmals Gas, außer zu Testzwecken, in das neue Gasfernleitungsnetz eingespeist wird, hängt also nicht nur von dem derzeit laufenden Probebetrieb ab, sondern auch von den noch zu erwartenden Gerichtsentscheidungen.

Siehe auch Marineforum Online vom 22.11.2023 - „Pipeline für Rügener Flüssiggas-Terminal komplett genehmigt“

Aktualisierung vom 08.07.2024:

Die Gemeinde Binz, das Deutsche Jugendherbergswerk und zwei private Grundstückseigentümer sind nun auch mit ihren Eilanträgen gegen den Betrieb des Flüssigerdgas-Terminals in Mukran vor dem Bundesverwaltungsgericht Leipzig gescheitert, wie der NDR mitteilte.

Das Gericht erklärte die Eilanträge für unzulässig, weil es keine Sicherheitsrisiken für die Kläger sah. Wohnhäuser, die Jugendherberge „Prora“, oder beplante Gebiete im Ostseebad Binz lägen weit außerhalb des Sicherheitsabstands um das LNG-Terminal, so die Begründung. Der Betreiber, die Deutsche ReGas, teilte mit, dass das Terminal weiter für den Regelbetrieb vorbereitet werde.

Im Hauptsacheverfahren ist bislang zwar nicht entschieden worden, die Kläger dürften aber bei dieser Begründung kaum noch Chancen auf Erfolg haben.

Text: kdk

Quelle: ndr

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